G-BA führt Möglichkeit der Telefon-AU dauerhaft ein
Hausärztinnen und Hausärzte haben jetzt dauerhaft die Möglichkeit, bekannte Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Die Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese ist nur bei Patientinnen und Patienten möglich, die der Praxis bekannt sind und, wenn die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist. Bei der Erkrankung darf zudem keine schwere Symptomatik vorliegen. Eine telefonische AU kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient danach weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
Eine Folgebescheinigung nach telefonischer Anamnese dürfen Hausärztinnen und Hausärzte ausstellen, wenn sie den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt haben. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde. Auch dort soll das Fortbestehen der AU nur festgestellt werden, nachdem der Patient den Arzt zuvor unmittelbar persönlich konsultiert hat.
Kein Einlesen der eGK erforderlich
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für das Ausstellen der Telefon-AU nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
Der Patient muss sich am Telefon allerdings authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.
Praxen entscheiden!
Es existiert kein Anspruch auf eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese! Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden nach telefonischer Konsultation krankzuschreiben, trifft immer die Hausärztin oder der Hausarzt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der KBV.